Für das Ertragswertverfahren müssen folgende Angaben vorliegen:

  • Grundstücksfläche (z.B. aus Grundbuchauszug)
  • Bodenrichtwert (aus der Bodenrichtwertsammlung des jeweiligen Bundeslandes)
  • Immobilienart (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum)
  • Alter des Gebäudes (historisches Baujahr; bei Kernsanierung Angabe des jeweiligen Sanierungsjahres)
  • Wohnfläche (Achtung! Berechnung hat nach der seit 1.1.2004 geltende Wohnflächenverordnung zu erfolgen; insbesondere ohne Keller und Hauswirtschaftsräume etc.)
  • pauschalierte Mietniveaustufe
  • monatliche Nettokaltmiete in Euro/qm

Details ergeben sich aus er FAQ des Bundesfinanzministeriums unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-06-21-faq-die-neue-grundsteuer.html

 

Für das Sachwertverfahren müssen folgende Angaben vorliegen:

  • Grundstücksfläche (z.B. aus Grundbuchauszug)
  • Bodenrichtwert (aus der Bodenrichtwertsammlung des jeweiligen Bundeslandes)
  • Immobilienart (Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)
  • Alter des Gebäudes (historisches Baujahr; bei Kernsanierung Angabe des jeweiligen Sanierungsjahres)
  • Brutto-Grundfläche nach DIN 277-1:2005-02 (die Beschaffung dieser Angabe erfordert oft die Konsultierung eines Gutachters!)

Details ergeben sich aus der FAQ des Bundesfinanzministeriums unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-06-21-faq-die-neue-grundsteuer.html

 

Unser Team hat sich im Bewertungsrecht umfangreich fortgebildet und kann Ihnen bei der Unterlagenbeschaffung helfen (z.B. Abruf von Grundbuchauszügen, Abruf von Bodenrichtwerten etc.).
Die Angabe zur Wohnfläche bzw. Bruttogrundfläche kann jedoch nur von Ihnen besorgt werden; bitte schauen Sie rechtzeitig Ihre Bauunterlagen durch, messen Sie selbst oder beauftragen Sie einen Gutachter.